Navigation überspringenSitemap anzeigen
Vorschau - Hausansicht
Hausansicht Hausansicht
Rückansicht Rückansicht
Hausansicht Hausansicht
Kfz-Stellplätze im Innenhof Kfz-Stellplätze im Innenhof
Grundriss Grundriss
Vorschau - Hausansicht
Vorschaufoto
Vorschaufoto
Vorschaufoto
Vorschaufoto
Vorschaufoto
Zum Kauf

+++Dresden-Seidnitz+++ Investment mit Steigerungspotential in der Nähe vom Panometer!

Ansprechpartner
Schlage Immobilien
Frau Conny Rakow
E-Mail
Telefon
+49 351 8401860
Anfrage / Nachricht versenden

Stammdaten

Objektnummer
2126
Objektadresse
01237 Dresden
Objektart
Wohnung
Verfügbar ab
Keine Angabe
Baujahr
1900
Alter
Altbau
Zustand
Teil_vollsaniert

Preise

Kaufpreis
117.000,00 €
Hausgeld
324,47 €
Provision
3,57%

Weitere Informationen

Wohnfläche
54,00 m²
Art der Heizung
Zentralheizung
Zimmer
2
Balkone
1
Schlafzimmer
1
Badezimmer
1
Bad mit Wanne
Ja
Böden
Fliesen
Unterkellert
Ja

Energiepass

Gültig bis
17.09.2028
Energieeffizienzklasse
E
Energiekennwert
137,10 kWh/(m²a)
Jahrgang
ab 1.5.2014
Primäre(r) Energieträger
Gas

Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a⋅m²)) wieder und liefert den errechneten Energieverbrauch. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Objektbeschreibung

Das 4-geschossige Mehrfamilienhaus wurde ca. 1900 erbaut und Ende der 1990er Jahre saniert. Im Außenbereich stehen für die Bewohner Kfz-Stellplätze zur Verfügung. Internet ist lt. Auskunft der Telekom mit bis zu 250 MBit/s im Download und bis zu 40 MBit/s im Upload verfügbar. Zur Wohnung ist ein Kfz-Stellplatz als Sondernutzungsrecht zugeordnet.

Ausstattung

Die Wohnung befindet sich im 1. Obergeschoss und hat folgende Ausstattungsmerkmale:

- alle Wohn- und Schlafräume Teppichboden
- Südbalkon
- Küche und Bad sind gefliest
- Bad mit Wanne und Waschmaschinenanschluss
- geräumige Küche mit Fenster
- Kellerabteil.

Informationen zur Lage

Seidnitz ist ein Stadtteil östlich des Stadtzentrums und bekannt durch die Pferderennbahn sowie das Panometer. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich Seidnitz zur Arbeiterwohngemeinde, begünstigt durch den Aufschwung der Industrie im benachbarten Striesen und in Niedersedlitz. Außerdem entstanden zahlreiche neue Wohnhäuser, die meist an Arbeiter und Angestellte vermietet wurden. Schrittweise verlor der Ort so seinen ländlichen Charakter und wurde am 1. Juli 1902 nach Dresden eingemeindet. Nach dem Ersten Weltkrieg begann die Bebauung der bis dahin noch verbliebenen Freiflächen durch verschiedene Wohnungsbaugenossenschaften, die u.a. Siedlungen südlich der Bodenbacher Straße errichteten. Bedeutendstes Bauvorhaben der letzten Jahre war das 1997 eröffnete moderne Einkaufszentrum “Seidnitz-Center” an der Enderstraße. Teile des alten Dorfkerns mit einem historischen Feuerwehr-Gerätehaus sind noch in Altseidnitz und an der Bodenbacher Straße erhalten geblieben. Der "Große Garten" ist nicht weit entfernt und bietet gute Erholungsmöglichkeiten.

Sonstige Angaben

Alle Angaben basieren auf Informationen des Verkäufers, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Insbesondere die Flächenangaben und das Baujahr des Gebäudes sind von uns nicht geprüft. Dieses Exposé ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt allein der abgeschlossene Kaufvertrag. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

Im Hausgeld von 324,47 Euro sind nicht umlagefähige Kosten in Höhe von 44,83 Euro und IHR in Höhe von 53,47 Euro enthalten.

Die Wohnung ist seit 01.04.2000 unbefristet vermietet. Die Jahresnettomiete beträgt 4.250,40 Euro inkl. Stellplatz.

Innenbesichtigungen sind nur nach Abstimmung und in unserer Begleitung möglich. Terminabsprachen treffen Sie bitte telefonisch mit unserem Büro. Wir freuen uns auf Ihren Anruf! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur Anfragen mit vollständigen Adressdaten berücksichtigen. Weitere Kaufangebote finden Sie auf www.schlage-immobilien.de.

Nicht das Richtige?

Zurück zur Übersicht

Aktuelle Neuigkeiten

Kabinett beschließt neue Sonderabschreibungen für den Wohnungsbau

Um der neuen Wohnungsknappheit in den Ballungsgebieten zu begegnen, sollen wieder Sonderabschreibungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus nach § 7 b EStG eingeführt werden. Das Kabinett hat heute der entsprechenden Gesetzesvorlage zugestimmt. Aufgrund der Vorschrift des § 7 b EStG konnten in der Nachkriegszeit auch Eigentümer selbst genutzter Wohnungen steuerliche Abschreibungsverluste geltend machen. Die Förderung ist im Laufe der Jahre durch einen Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG und die Eigenheimzulage ersetzt und letztlich abgeschafft worden. Der neue § 7 b EStG wird aber nur für vermietete Wohnungen gelten. Für neu errichtete Wohnungen soll neben der Normalabschreibung von zwei Prozent eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die in den ersten beiden Jahren zehn Prozent und im dritten Jahr neun Prozent beträgt. Damit beträgt die Summe der Sonderabschreibungen und Normalabschreibungen in den ersten drei Jahren 35 Prozent. Der Restwert von 65 Prozent muss nach § 7 a Abs. 9 EStG auf die restlichen 47 Jahre des 50 - jährigen Abschreibungszeitraums der Normalabschreibung verteilt werden. Das sind 2,13 Prozent und bezogen auf die Baukosten 1,38 Prozent.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Gefördert werden Wohnungen, die der Investor als Bauherr errichtet oder im Jahr der Fertigstellung gekauft hat. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2019 gestellt wird. Der Bauantrag muss also spätestens im Jahre 2018 gestellt werden. Wenn kein Bauantrag erforderlich ist, gilt das Datum der Bauanzeige. Letztmalig kann die Sonderabschreibung mit der Steuererklärung 2022 in Anspruch genommen werden. Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Baukosten bzw. die Anschaffungskosten nicht mehr als 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen.

Die Sonderabschreibung ist regional begrenzt. Zur Bestimmung des sogenannten Fördergebietes knüpft das Gesetz sowohl an das Wohngeld als auch an die Mietpreisbremse und die Absenkung der Kappungsgrenze an. Zum Fördergebiet gehören Gebiete, die

  • durch die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung den Mietstufen IV bis VI zugewiesen sind oder
  • in denen die Mietpreisbremse nach § 556 d Abs. 2 BGB gilt oder
  • in denen die auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt.

IVD kritisiert fehlende Regelung für Personengesellschaften und den kurzen Förderzeitraum

Anders als nach dem Fördergebietsgesetz der 1990er Jahre fehlt eine Vorschrift nach der bei Personengesellschaften die Gesellschaft selbst zur Vornahme der Abschreibungen berechtigt ist. Aufgrund der Vorschrift des § 15 b EStG ist eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen über geschlossene Fonds nicht möglich. Gefördert werden also nur Direktinvestitionen in Gebäude und Eigentumswohnungen. Der Förderzeitraum von drei Jahren ist zudem extrem kurz. Die gegenwärtige Wohnungsknappheit in stark nachgefragten Gebieten wird bis dahin wohl nicht beseitigt sein. Damit die Förderung wirksam wird, sollte zusätzlich die Normalabschreibung von derzeit zwei Prozent auf mindestens drei Prozent angehoben werden.

Quelle: http://www.deal-magazin.com/news/53305/Kabinett-beschliesst-neue-Sonderabschreibungen-fuer-den-Wohnungsbau

Zum Seitenanfang

Immobilien-Suche

Welche Art der Immobilie suchen Sie?

Zum Kauf Zur Miete

Merkzettel

Merkzettel bearbeiten Anfrage versenden