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Zur Miete

+++DRESDEN LAUBEGAST+++ Helles und modernes Appartement mit Einbauküche!

Ansprechpartner
Schlage Immobilien
Frau Conny Rakow
E-Mail
Telefon
+49 351 8401860
Anfrage / Nachricht versenden

Stammdaten

Objektnummer
1791
Objektadresse
01279 Dresden
Objektart
Wohnung
Verfügbar ab
Keine Angabe
Baujahr
1993
Alter
Neubau
Zustand
Gepflegt

Preise

Kaltmiete Netto
340,00 €
Betriebskosten Netto
105,00 €
Nebenkosten
105,00 €
Warmmiete
480,00 €
Stellplatzmiete
35,00 €
Kaution
1.020,00 €

Weitere Informationen

Wohnfläche
34,23 m²
Art der Heizung
Zentralheizung
Zimmer
1
Schlafzimmer
1
Badezimmer
1
Stellplätze
1
Stellplatzart
Tiefgarage
Bad mit Dusche
Ja
Küche
Einbauküche
Böden
Laminat
TV / SAT
Ja
Unterkellert
Ja

Energiepass

Gültig bis
15.06.2028
Energieeffizienzklasse
C
Energiekennwert
90,00 kWh/(m²a)
Jahrgang
ab 1.5.2014
Primäre(r) Energieträger
Gas

Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a⋅m²)) wieder und liefert den errechneten Energieverbrauch. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Objektbeschreibung

Die Wohnung befindet sich im Wohnpark Solitude mit seinen abwechslungsreichen Geschossbauten in gewachsenem Grün. Hier entstanden 1992-1995 helle freundliche Wohnungen mit modernen Grundrissen. Lt. Auskunft der Telekom ist Internet mit bis zu 250 MBit/s im Download und bis zu 40 MBit/s im Upload verfügbar.

Ausstattung

Die Single-Wohnung befindet sich im 1. Obergeschoss und hat folgende Ausstattungsmerkmale:

- Laminatboden
- offene Küche
- Einbauküche
- Küchenbereich und Bad gefliest
- Bad mit Dusche
- Kellerabteil
- Duplexparker in der Tiefgarage.

Informationen zur Lage

Der Stadtteil Laubegast liegt im Osten von Dresden und zeichnet sich durch seine schöne Lage am Elbufer aus. Das ehemalige Fischerdorf entwickelte sich um 1900 durch bessere Verkehrsanbindungen zum Villenvorort von Dresden. Es entstanden zunehmend Villen und Landhäuser sowie ein kleines Geschäftszentrum an der Österreicher Straße. Neben der Landwirtschaft gab es in Laubegast aufgrund der Flußlage Schiffsbautradition, die sich bis heute gehalten hat. So entstand in der Laubegaster Werft ein Großteil der historischen Raddampferflotte, die sie auch heute noch wartet. Viele der alten Villen und Stadthäuser erstrahlen heute in neuem Glanz, wobei der dörfliche und kleinstädtische Charakter des Stadtteils erhalten blieb. Die Anlage des Elbradweges machte Laubegast wieder zunehmend zum Ausflugsziel. Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf und ärztliche Versorgung befinden sich in unmittelbarer Umgebung. Die Innenstadt ist auch mit öffentlichem Nahverkehr in kurzer Zeit zu erreichen. Zwei Straßenbahnen und eine Buslinie verbinden Laubegast mit dem Zentrum und dem Umland.Wer die ländliche Atmosphäre, die Nähe zur Elbe und die damit einhergehende Ruhe sucht, der ist in Laubegast gut aufgehoben.

Sonstige Angaben

Alle im Exposé gemachten Angaben beruhen auf Informationen des Eigentümers, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Insbesondere die Flächenangaben sind von uns nicht geprüft. Dieses Exposé ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt allein der abgeschlossene Mietvertrag. Irrtum und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

Der Mietvertrag läuft unbefristet mit einem Kündigungsausschluss für beide Vertragsparteien für 24 Monate. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Für eine Besichtigung stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail! Weitere Mietangebote finden Sie auf www.schlage-immobilien.de.

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Aktuelle Neuigkeiten

Kabinett beschließt neue Sonderabschreibungen für den Wohnungsbau

Um der neuen Wohnungsknappheit in den Ballungsgebieten zu begegnen, sollen wieder Sonderabschreibungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus nach § 7 b EStG eingeführt werden. Das Kabinett hat heute der entsprechenden Gesetzesvorlage zugestimmt. Aufgrund der Vorschrift des § 7 b EStG konnten in der Nachkriegszeit auch Eigentümer selbst genutzter Wohnungen steuerliche Abschreibungsverluste geltend machen. Die Förderung ist im Laufe der Jahre durch einen Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG und die Eigenheimzulage ersetzt und letztlich abgeschafft worden. Der neue § 7 b EStG wird aber nur für vermietete Wohnungen gelten. Für neu errichtete Wohnungen soll neben der Normalabschreibung von zwei Prozent eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die in den ersten beiden Jahren zehn Prozent und im dritten Jahr neun Prozent beträgt. Damit beträgt die Summe der Sonderabschreibungen und Normalabschreibungen in den ersten drei Jahren 35 Prozent. Der Restwert von 65 Prozent muss nach § 7 a Abs. 9 EStG auf die restlichen 47 Jahre des 50 - jährigen Abschreibungszeitraums der Normalabschreibung verteilt werden. Das sind 2,13 Prozent und bezogen auf die Baukosten 1,38 Prozent.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Gefördert werden Wohnungen, die der Investor als Bauherr errichtet oder im Jahr der Fertigstellung gekauft hat. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2019 gestellt wird. Der Bauantrag muss also spätestens im Jahre 2018 gestellt werden. Wenn kein Bauantrag erforderlich ist, gilt das Datum der Bauanzeige. Letztmalig kann die Sonderabschreibung mit der Steuererklärung 2022 in Anspruch genommen werden. Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Baukosten bzw. die Anschaffungskosten nicht mehr als 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen.

Die Sonderabschreibung ist regional begrenzt. Zur Bestimmung des sogenannten Fördergebietes knüpft das Gesetz sowohl an das Wohngeld als auch an die Mietpreisbremse und die Absenkung der Kappungsgrenze an. Zum Fördergebiet gehören Gebiete, die

  • durch die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung den Mietstufen IV bis VI zugewiesen sind oder
  • in denen die Mietpreisbremse nach § 556 d Abs. 2 BGB gilt oder
  • in denen die auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt.

IVD kritisiert fehlende Regelung für Personengesellschaften und den kurzen Förderzeitraum

Anders als nach dem Fördergebietsgesetz der 1990er Jahre fehlt eine Vorschrift nach der bei Personengesellschaften die Gesellschaft selbst zur Vornahme der Abschreibungen berechtigt ist. Aufgrund der Vorschrift des § 15 b EStG ist eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen über geschlossene Fonds nicht möglich. Gefördert werden also nur Direktinvestitionen in Gebäude und Eigentumswohnungen. Der Förderzeitraum von drei Jahren ist zudem extrem kurz. Die gegenwärtige Wohnungsknappheit in stark nachgefragten Gebieten wird bis dahin wohl nicht beseitigt sein. Damit die Förderung wirksam wird, sollte zusätzlich die Normalabschreibung von derzeit zwei Prozent auf mindestens drei Prozent angehoben werden.

Quelle: http://www.deal-magazin.com/news/53305/Kabinett-beschliesst-neue-Sonderabschreibungen-fuer-den-Wohnungsbau

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