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Zur MieteDenkmalgeschützt

***DRESDEN-PLAUEN*** Möbliertes Appartement am Campus mit Balkon!

Ansprechpartner
Schlage Immobilien
Frau Conny Rakow
E-Mail
Telefon
+49 351 8401860
Anfrage / Nachricht versenden

Stammdaten

Objektnummer
2143
Objektadresse
01187 Dresden
Objektart
Wohnung
Verfügbar ab
ab sofort
Baujahr
1905
Alter
Altbau
Zustand
Teil_vollsaniert
Denkmalgeschützt
Ja

Preise

Kaltmiete Netto
356,00 €
Betriebskosten Netto
143,00 €
Nebenkosten
143,00 €
Warmmiete
499,00 €
Kaution
1.068,00 €

Weitere Informationen

Wohnfläche
34,50 m²
Art der Heizung
Zentralheizung
Zimmer
1
Balkone
1
Badezimmer
1
Küche
Einbauküche
Böden
Fliesen
TV / SAT
Ja
Unterkellert
Ja

Energiepass

Gültig bis
17.11.2027
Energieeffizienzklasse
C
Energiekennwert
100,00 kWh/(m²a)
Jahrgang
ab 1.5.2014
Primäre(r) Energieträger
Gas

Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a⋅m²)) wieder und liefert den errechneten Energieverbrauch. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Objektbeschreibung

Das denkmalgeschützte Jugenstilwohnhaus mit seiner edlen Sandsteinfassade befindet sich in der Südvorstadt in Dresden-Plauen direkt gegenüber der Technischen Universität und wurde 1999 unter Beachtung des Denkmalschutzes aufwändig saniert. Im Zuge der Sanierung wurde ein Lift eingebaut. Im Innenhof befinden sich Kfz-Stellplätze.

Ausstattung

Die Wohnung befindet sich im Hochparterre und ist mit Parkett ausgestattet. Dem Stil des Hauses entsprechend wurden die Deckenhöhen bei über 3 Meter belassen. Die Decke ziert eine schöne Stuckrosette. Küche und Bad sind gefliest. Die Küche ist mit einer modernen Einbauküche ausgestattet. Das Bad verfügt über eine Badewanne. Die im Wohnbereich befindlichen Möbel können gegen eine Ablöse übernommen werden.
Im Keller befinden sich eine Münzwaschmaschine und ein Trockner, die für die Mieter zur Verfügung stehen. Zur Wohnung gehört ein Keller. Lt. Auskunft der Telekom ist Internet mit bis zu 250 MBit/s im Download und bis zu 40 MBit/s im Upload verfügbar

Informationen zur Lage

Plauen gilt als bevorzugte Wohnlage aufgrund seiner zentralen Lage einerseits und der Stadtvillenbebauung andererseits. Kennzeichnend für die Südvorstadt sind zumeist freistehende Häuser aus der 19. Jahrhundertwende im Stil der Gründerzeit und des Jugendstils mit begrünten Grundstücken. Das Stadtzentum ist mittelt öffentlichem Personennahverkehr in 5 Minuten erreichbar. Das Umfeld bietet eine moderne Infrastruktur und Verkehrsanbindung. Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf sind am "Nürnberger Ei" vorhanden.

Sonstige Angaben

Alle im Exposé gemachten Angaben beruhen auf Informationen des Eigentümers, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Insbesondere die Flächenangaben sind von uns nicht geprüft. Dieses Exposé ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt allein der abgeschlossene Mietvertrag. Irrtum und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

Der Mietvertrag läuft unbefristet mit einem Kündigungsausschluss von 24 Monaten. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Für eine Besichtigung stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung. Terminabsprachen treffen Sie bitte telefonisch mit unserem Büro. Wir freuen uns auf Ihren Anruf! Weitere Mietangebote finden Sie auf www.schlage-immobilien.de.

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Aktuelle Neuigkeiten

Kabinett beschließt neue Sonderabschreibungen für den Wohnungsbau

Um der neuen Wohnungsknappheit in den Ballungsgebieten zu begegnen, sollen wieder Sonderabschreibungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus nach § 7 b EStG eingeführt werden. Das Kabinett hat heute der entsprechenden Gesetzesvorlage zugestimmt. Aufgrund der Vorschrift des § 7 b EStG konnten in der Nachkriegszeit auch Eigentümer selbst genutzter Wohnungen steuerliche Abschreibungsverluste geltend machen. Die Förderung ist im Laufe der Jahre durch einen Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG und die Eigenheimzulage ersetzt und letztlich abgeschafft worden. Der neue § 7 b EStG wird aber nur für vermietete Wohnungen gelten. Für neu errichtete Wohnungen soll neben der Normalabschreibung von zwei Prozent eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die in den ersten beiden Jahren zehn Prozent und im dritten Jahr neun Prozent beträgt. Damit beträgt die Summe der Sonderabschreibungen und Normalabschreibungen in den ersten drei Jahren 35 Prozent. Der Restwert von 65 Prozent muss nach § 7 a Abs. 9 EStG auf die restlichen 47 Jahre des 50 - jährigen Abschreibungszeitraums der Normalabschreibung verteilt werden. Das sind 2,13 Prozent und bezogen auf die Baukosten 1,38 Prozent.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Gefördert werden Wohnungen, die der Investor als Bauherr errichtet oder im Jahr der Fertigstellung gekauft hat. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2019 gestellt wird. Der Bauantrag muss also spätestens im Jahre 2018 gestellt werden. Wenn kein Bauantrag erforderlich ist, gilt das Datum der Bauanzeige. Letztmalig kann die Sonderabschreibung mit der Steuererklärung 2022 in Anspruch genommen werden. Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Baukosten bzw. die Anschaffungskosten nicht mehr als 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen.

Die Sonderabschreibung ist regional begrenzt. Zur Bestimmung des sogenannten Fördergebietes knüpft das Gesetz sowohl an das Wohngeld als auch an die Mietpreisbremse und die Absenkung der Kappungsgrenze an. Zum Fördergebiet gehören Gebiete, die

  • durch die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung den Mietstufen IV bis VI zugewiesen sind oder
  • in denen die Mietpreisbremse nach § 556 d Abs. 2 BGB gilt oder
  • in denen die auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt.

IVD kritisiert fehlende Regelung für Personengesellschaften und den kurzen Förderzeitraum

Anders als nach dem Fördergebietsgesetz der 1990er Jahre fehlt eine Vorschrift nach der bei Personengesellschaften die Gesellschaft selbst zur Vornahme der Abschreibungen berechtigt ist. Aufgrund der Vorschrift des § 15 b EStG ist eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen über geschlossene Fonds nicht möglich. Gefördert werden also nur Direktinvestitionen in Gebäude und Eigentumswohnungen. Der Förderzeitraum von drei Jahren ist zudem extrem kurz. Die gegenwärtige Wohnungsknappheit in stark nachgefragten Gebieten wird bis dahin wohl nicht beseitigt sein. Damit die Förderung wirksam wird, sollte zusätzlich die Normalabschreibung von derzeit zwei Prozent auf mindestens drei Prozent angehoben werden.

Quelle: http://www.deal-magazin.com/news/53305/Kabinett-beschliesst-neue-Sonderabschreibungen-fuer-den-Wohnungsbau

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